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Elternmitwirkungsverordnung (EMO)

der Franz-von-Assisi-Schule, Katholische Freie Volksschule Augsburg (Stand Dez. 2006)

§ 1 Präambel

In der Franz-von-Assisi-Schule Augsburg verstehen sich Schule und Eltern als Partner, „ solidarisch in ihrer Verantwortung für die Heranwachsenden und ihrer Sorge um deren Erziehung und Bildung“ (Marchtaler Plan).

§ 2 Die Klassenelternversammlung

  1. Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung.

  2. Sie tritt nach Einladung durch den Klassenlehrer mindestens zweimal im Schuljahr zusammen, davon das erste Mal innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres, ein zweites Mal zwischen dem Ende der Weihnachtsferien und der Erteilung des Zwischenzeugnisses. Die Zusammenkünfte der Klasseneltern-versamm lung werden allgemein als Elternabende bezeichnet.

  3. Die Tagesordnung für die Klassenelternversammlung wird vom Klassenlehrer im Benehmen mit dem Klassenelternsprecher erstellt. Die Klassenelternversammlung wird vom Klassenlehrer geleitet.

  4. Ein Erziehungsberechtigter kann Protokoll führen.

  5. Zu den Sitzungen der Klassenelternversammlung werden die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte eingeladen.

  6. Es können in den Klassenelternversammlungen Elterngremien gebildet werden, die den Klassenlehrer und den Klassenelternsprecher in besonderer Weise zu unterstützen bereit sind. Das Elterngremium wird bei Bedarf vom Klassenelternsprecher zusammengerufen; er leitet auch die Sitzung. Der Klassenlehrer soll dazu eingeladen werden.

§ 3 Der Klassenelternsprecher

  1. Die Klassenelternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren einen Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter.

  2. Die Wahlen finden im Rahmen der ersten Sitzung der Klassenelternversammlung innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres statt. Der Wahlleiter wird von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt.

  3. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Erziehungsberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.

  4. Die Wahl erfolgt in der Regel schriftlich und geheim.

  5. Nicht wählbar ist das pädagogische Personal der Schule.

  6. Für den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter sind nacheinander getrennte Wahlgänge durchzuführen.

  7. Der Klassenelternsprecher und sein Stellvertreter sind gewählt, wenn sie die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erhalten haben. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  8. Ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb der Schule nur in einer Klasse Klassenelternsprecher oder Stellvertreter sein.

  9. Die Amtszeit des Klassenelternsprechers beginnt mit der Festlegung des Wahl-ergebnisses und endet mit Ablauf des dem Wahljahr nachfolgenden Schuljahres. Eine Wiederwahl ist möglich. Es steht der Klassenelternversammlung einer 9. Klasse frei, die Amtszeit des bisherigen Klassenelternsprechers um ein weiteres Jahr zu verlängern oder neu zu wählen.

    Das in Abs. 9 Genannte gilt ebenfalls für den Stellvertreter des Klassenelternsprechers.

  10. Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt, die Bestandteil des Protokolls der Klassenelternversammlung ist.

  11. Die Tätigkeit des Klassenelternsprechers und seines Stellvertreters ist ehrenamtlich.

  12. Das Amt des Klassenelternsprechers endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit.

§ 4 Der Elternbeirat

  1. Der Elternbeirat setzt sich aus den jeweils amtierenden Klassenelternsprechern zusammen.

  2. Der erste Zusammentritt mit den jeweils gewählten Mitgliedern eines Schuljahres findet innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Klassenelternsprecherwahlen statt.

  3. Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.

  4. Der Stellvertreter des Klasseneltersprechers vertritt den Klassenelternsprecher im Verhinderungsfall im Elternbeirat mit Stimmrecht.

  5. Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen worden sind und wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zu den Sitzungen des Elternbeirats lädt der Elternbeiratsvorsitzende ein. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine erneute Abstimmung nach weiterer Beratung statt.

  6. Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers können auf Wunsch an der Sitzung des Elternbeirats teilnehmen und müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

  7. Auf Wunsch des Elternbeirats nehmen die in § 4, Abs. 6 genannten Personen an der Sitzung des Elternbeirats teil.Der Elternbeirat kann beschließen, andere Personen gastweise zu einer Sitzung einzuladen.

  8. Die Mitglieder des Elternbeirats sowie deren Vertreter im Verhinderungsfall haben sowohl während ihrer Mitgliedschaft im Elternbeirat wie auch nach deren Beendigung über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeiratsmitglied bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

  9. Die Aufgaben des Elternbeirats können noch konkretisiert werden. Bis dahin gelten hierzu die Grundsätze des Art. 65 BayEUG (vgl. Anlage), soweit sie auf private kirchliche Schulen Anwendung finden können.

§ 5 Der Elternbeiratsvorsitzende

  1. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. § 3, Abs. 2, 4, 5, 6, 7 EMO gelten entsprechend. Wählbar sind die Klassenelternsprecher, nicht aber deren Vertreter im Verhinderungsfall. Der Vorsitzende soll römisch-katholischer Konfession sein.

  2. Die Amtszeit des Elternbeiratsvorsitzenden und seines Stellvertreters dauert zwei Schuljahre, Wiederwahl ist möglich. Wenn die Amtszeit durch das Ende der Amtszeit als Klassenelternsprecher endet, bleibt der Elternbeiratsvorsitzende im Amt, bis der neue Elternbeirat zusammentritt und ein neuer Elternbeirats-vorsitzender gewählt wird.

  3. Der Elternbeirat wählt einen Kassenverwalter, der dem Elternbeirat wenigstens einmal im Schuljahr, zwischenzeitlich auch auf Wunsch eines Elternbeirats-mitglieds, anlässlich einer Elternbeiratssitzung Rechenschaft über den Kassenstand gibt. Für die Amtszeit gilt § 5, Abs. 2 EMO entsprechend.

  4. Der Elternbeiratsvorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Schuljahr. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Elternbeiratsmitglieder es beantragt.

§ 6 Das Schulforum

  1. Dieses Organ setzt sich zusammen aus drei von der Lehrerkonferenz für die Dauer von zwei Schuljahren gewählten Lehrkräften, dem Elternbeiratsvorsitzenden kraft Amtes und zwei weiteren vom Elternbeirat gewählten Mitgliedern des Elternbeirats, sowie von der Schülersprechergruppe (3 Schüler).

  2. Der Schulleiter führt den Vorsitz im Schulform. Er besitzt selbst kein Stimmrecht.

  3. Eine Sitzung des Schulforums findet im ersten Halbjahr eines Schuljahres statt. Der Schulleiter lädt dazu ein. Eine weitere Sitzung des Schulforums wird ein-berufen, wenn eine Teilnehmergruppe es wünscht.

  4. Die Aufgaben des Schulforums entsprechen den in Artikel 69 BayEUG genannten, sofern keine eigene Ordnung erarbeitet wurde.

  5. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.

  6. Das Schulforum tagt nicht öffentlich. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

  7. § 4, Satz 8 dieser EMO (Verschwiegenheit) gilt entsprechend.

§ 7 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

  1. Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen Elternabende und Gespräche zwischen Eltern und Lehrkräften, die bei Bedarf vereinbart werden.

  2. Die Erziehungsberechtigten aller Schüler oder der Schüler mehrerer Klassen oder Jahrgangsstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen betreffen, dies geraten erscheinen lassen. Die Elternversammlung wird vom Schulleiter, bzw. einer von ihm beauftragten Lehrkraft einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer der betreffenden Klassen nehmen nach Möglichkeit daran teil.

  3. Die Lehrkräfte können den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit geben, im Unterricht zu hospitieren, damit sie einen Einblick in die Arbeit der Schule gewinnen. Den Zeitpunkt und die Dauer der Hospitation bestimmt allein der Klassenlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Über beobachtete Dinge, die nicht das eigene Kind betreffen, ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Elternmitwirkungsordnung tritt mit dem Schuljahr 2000/2001 in Kraft.

  2. Änderungen bedürfen gemeinsamer Beratung des Elternbeirats und der Schulleitung sowie des Schulträgers.

 

Anlage:

Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) 1)

Art. 65 Bedeutung und Aufgaben

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Aufgabe des Elternbeirats ist es,

  1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

  2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,

  3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

  4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

  5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen
    (Art. 69 Abs. 2),

  6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,

  7. sich im Rahmen des Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern

  8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

  9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

  10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26, Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

  11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

  12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken.

Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schüler mehrerer Volksschulen oder Volksschulen für Behinderte wahr.

1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 44, ber. S. 632; KWMBl I S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397)

 

Die Franz-von-Assisi-Schule, Katholische Freie Volksschule Augsburg, ist eine staatlich anerkannte Grund- und Hauptschule in Trägerschaft der Diözese Augsburg. Adresse:
Brahmsstraße 35, 86179 Augsburg, Tel. 0821 / 808 400; Fax: 8084012 ab 11.11.2019 neue Nummer: 0821-4558108-00 bzw. Fax -09;
E-Mail info <add> franz-von-assisi-schule-augsburg.de

Die Belange des Schulträgers werden wahrgenommen vom Schulwerk der Diözese Augsburg, Hoher Weg 14, 86152 Augsburg.